Veranstalter-Vereinbarung

Fassung: 8. September 2026

Zwischen

Ticket Tickers GmbH, Tübinger Straße 83a, 70178 Stuttgart, vertreten durch den Geschäftsführer Moritz Alexander Klug, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 807123

nachfolgend „Plattformbetreiberin“ –

und

dem Veranstalter (Einzelheiten werden in der Anlage benannt)

nachfolgend „Veranstalter“ –

gemeinsam auch die „Parteien“.

§ 1 Vertragsgegenstand und Rollenverteilung

(1) Die Plattformbetreiberin stellt dem Veranstalter eine technische Infrastruktur zur Darstellung und Vermarktung seiner Veranstaltungen, zum Verkauf digitaler Tickets, zur Übermittlung von Bestellungen und zur Einlasskontrolle zur Verfügung.

(2) Der Veranstalter bietet die Tickets im eigenen Namen und für eigene Rechnung an. Der Ticketvertrag kommt ausschließlich zwischen dem Veranstalter und dem Käufer zustande. Der Veranstalter ist für Angebot, Durchführung und Abwicklung der Veranstaltung sowie für sämtliche Ansprüche der Käufer aus dem Ticketvertrag verantwortlich.

(3) Die Plattformbetreiberin vermittelt den Abschluss des Ticketvertrags als Abschlussvermittlerin im Namen und für Rechnung des Veranstalters und übermittelt Erklärungen technisch. Sie wird weder Veranstalterin noch Verkäuferin der Tickets und übernimmt keine Verpflichtung zur Durchführung der Veranstaltung.

(4) Der Veranstalter bevollmächtigt die Plattformbetreiberin, auf Grundlage der von ihm im Dashboard vollständig und abschließend festgelegten Veranstaltungs-, Preis-, Verfügbarkeits- und Vertragsinformationen Angebote darzustellen, Bestellungen entgegenzunehmen und die Annahme des Ticketangebots durch Ticketausstellung sowie Bestellbestätigung in seinem Namen zu übermitteln. Diese rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht erfasst keine eigenständige Verfügung über das Guthaben der Stripe Technology Company Limited (STC), One Wilton Park, Wilton Place, Dublin 2, D02 FX04, Irland („Stripe“) oder sonstige zahlungsbezogene Entscheidungen.

(5) Die Plattformbetreiberin darf zur Vertragserfüllung technische Dienstleister einsetzen. Zahlungsdienste erbringt ausschließlich Stripe oder ein anderer gesondert bezeichneter zugelassener Zahlungsdienstleister.

§ 2 Leistungsumfang der Plattformbetreiberin

(1) Die Plattformbetreiberin stellt insbesondere die Veranstaltungsdarstellung, den digitalen Checkout, die technische Übermittlung der Vertragsannahme, digitale Tickets mit QR-Code, Bestell- und Servicemittelteilungen, ein Veranstalter-Dashboard, Abrechnungsinformationen und eine Scanner-Lösung bereit.

(2) Einzelne Funktionen können sich aus der jeweils aktuellen Leistungsbeschreibung oder dem Dashboard ergeben. Ein Anspruch auf bestimmte zusätzliche Funktionen besteht nur, wenn diese ausdrücklich vereinbart sind.

(3) Die Plattformbetreiberin kann dem Veranstalter unter der Plattformdomain eine individualisierte Shop-Seite zur Darstellung seiner Veranstaltungen und zum Verkauf seiner Tickets („Veranstalter-Shopseite“) bereitstellen. Die Veranstalter-Shopseite kann mit dem Namen, den Marken, Logos, Farben, Bildern und sonstigen Gestaltungselementen des Veranstalters versehen werden. Der Bestellprozess und die Zahlungsabwicklung erfolgen weiterhin über den Checkout der Plattformbetreiberin. Die individualisierte Gestaltung führt zu keiner Änderung der in § 1 geregelten Vertrags- und Rollenverteilung; insbesondere bietet der Veranstalter die Tickets weiterhin ausschließlich im eigenen Namen und für eigene Rechnung an. Der konkrete Leistungsumfang und etwaige zusätzliche Konditionen ergeben sich aus Anlage 1 oder einer gesonderten Leistungsanlage.

(4) White-Label-Shops unter einer Domain des Veranstalters, extern eingebundene oder vom Veranstalter technisch kontrollierte Shops, stationäre Vorverkaufsstellen, eine digitale Abendkasse, Full-Service-Zahlungsfunktionen und sonstige nicht ausdrücklich beschriebene Vertriebsmodelle sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Ihre Einführung bedarf einer vorherigen vertraglichen, technischen und gegebenenfalls aufsichtsrechtlichen Prüfung.

(5) Die Plattformbetreiberin ist berechtigt, die Darstellung einer Veranstaltung redaktionell an das Erscheinungsbild der Plattform anzupassen, ohne wesentliche inhaltliche Angaben zu verändern.

§ 3 Registrierung, Händleridentifikation und Stripe-Onboarding

(1) Der Veranstalter muss vor Freischaltung vollständige und richtige Angaben zu seiner Identität, Rechtsform, Anschrift, Vertretungsberechtigung, Kontaktmöglichkeit, Registereintragung, steuerlichen Erfassung (Steuernummer beziehungsweise Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) und Unternehmereigenschaft machen und geeignete Nachweise vorlegen.

(2) Der Veranstalter muss ein eigenes Stripe Connected Account einrichten und die von Stripe verlangten Identitäts-, Geldwäsche- und Kontoinhabernachweise erbringen. Der Zahlungsdiensterahmenvertrag kommt unmittelbar zwischen dem Veranstalter und Stripe zustande.

(3) Der Veranstalter hält seine Angaben während der Vertragslaufzeit aktuell. Änderungen teilt er der Plattformbetreiberin unverzüglich mit und aktualisiert sie im Dashboard.

(4) Die Plattformbetreiberin darf die Freischaltung bis zum Abschluss erforderlicher Prüfungen zurückstellen und weitere Nachweise verlangen, wenn begründete Zweifel an Identität, Vertretungsberechtigung, Rechtmäßigkeit, Zahlungsfähigkeit oder Sicherheit bestehen.

§ 4 Anlage und Freigabe von Veranstaltungen

(1) Der Veranstalter legt jede Veranstaltung im Dashboard an und bestimmt vor Verkaufsstart abschließend insbesondere Bezeichnung, Beschreibung, Ort, Datum, Beginn, Ticketkategorien, Kontingente, Bruttopreise, Steuersatz, Alters- und Zutrittsbedingungen, Stornierungsregeln sowie gegebenenfalls ergänzende Veranstalterbedingungen.

(2) Der Veranstalter gewährleistet die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Rechtmäßigkeit sämtlicher Angaben. Er hat die Freigabe sorgfältig zu prüfen und Fehler unverzüglich zu berichtigen.

(3) Nach Beginn des Ticketverkaufs dürfen Angaben, die Inhalt oder Wert des Ticketvertrags betreffen, nicht zum Nachteil bereits kaufender Personen geändert werden. Notwendige Änderungen sind der Plattformbetreiberin unverzüglich mitzuteilen.

(4) Die Plattformbetreiberin darf eine Veröffentlichung ablehnen, aussetzen oder von Nachweisen abhängig machen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen, Täuschung, Sicherheitsrisiken, fehlende Pflichtinformationen oder erhebliche Beeinträchtigungen von Käufern bestehen.

§ 5 Ticketvertrag, Käufer-AGB und Veranstalterbedingungen

(1) Der Veranstalter beauftragt die Plattformbetreiberin, den Ticketvertrag nach Maßgabe dieser Vereinbarung, der vor der Bestellung angezeigten Käufer-AGB und der eventbezogenen Angaben in seinem Namen zu vermitteln.

(2) Eigene Veranstalterbedingungen werden nur verwendet, wenn sie der Plattformbetreiberin rechtzeitig vor Verkaufsstart zur Verfügung gestellt und technisch wirksam in den Checkout einbezogen werden können. Der Veranstalter ist für ihre Rechtmäßigkeit verantwortlich.

(3) Der Veranstalter darf die Plattformbetreiberin nicht anweisen, irreführende, unvollständige oder rechtswidrige Informationen an Käufer zu übermitteln.

§ 6 Plattformvergütung

(1) Die Plattformbetreiberin erhält für jedes entgeltlich verkaufte Ticket eine Vergütung in Höhe von 5,0 % des vom Käufer nach Abzug gewährter Rabatte zu zahlenden Ticketpreises zuzüglich 0,50 EUR je Ticket, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Gesondert ausgewiesene Entgelte und die Plattformvergütung selbst gehören nicht zur Bemessungsgrundlage. Bei Tickets mit einem Zahlbetrag von 0,00 EUR fällt keine Vergütung an; dies gilt auch, wenn ein Rabatt den Zahlbetrag auf null reduziert.

(2) Die Vergütung entsteht mit wirksamem Abschluss des Ticketvertrags und erfolgreicher Zahlung und wird nach Maßgabe der in § 7 geregelten Vorabweisung aus dem jeweiligen Zahlungsvorgang beglichen. Bei vollständiger Rückerstattung wegen Absage entfällt die Vergütung. Schuldner der Plattformvergütung ist ausschließlich der Veranstalter; gegenüber Käufern wird keine gesonderte Plattform-Servicegebühr erhoben. Die laufenden Transaktionsentgelte des Zahlungsdienstleisters trägt die Plattformbetreiberin; Rückbuchungsentgelte trägt der Veranstalter, soweit er sie zu vertreten hat. Die umsatzsteuerliche Abrechnung der Plattformvergütung erfolgt nach Wahl der Plattformbetreiberin durch Rechnung oder im Gutschriftverfahren nach § 8.

(3) Abweichende Vergütungskonditionen können ausschließlich in einer von beiden Parteien in Textform bestätigten Anlage 1 vereinbart werden. Im Übrigen bleibt diese Vereinbarung unverändert.

(4) Der Veranstalter legt den Ticketpreis so fest, dass die Plattformvergütung und weitere von ihm zu tragende Kosten wirtschaftlich berücksichtigt sind. Gegenüber dem Käufer wird zum Verkaufsstart keine gesonderte Plattform-Servicegebühr erhoben.

§ 7 Stripe Connect, Direct Charges und Vorabweisung

(1) Ticketzahlungen werden im Modell Stripe Connect Direct Charges unmittelbar dem Connected Account des Veranstalters zugeordnet. Der Veranstalter ist gegenüber Stripe Nutzer und Zahlungsempfänger. Die Plattformbetreiberin nimmt keine für den Veranstalter bestimmten Käufergelder auf einem eigenen Konto entgegen.

(2) Der Veranstalter weist Stripe bereits im Voraus unwiderruflich für jeden über die Plattform zustande gekommenen Ticketverkauf an, die nach § 6 eindeutig bestimmte Plattformvergütung automatisiert von dem seinem Connected Account zugeordneten Zahlungsbetrag abzuziehen und an die Plattformbetreiberin auszuzahlen.

(3) Der Veranstalter beauftragt die Plattformbetreiberin ausschließlich damit, Stripe die zur technischen Umsetzung dieser Vorabweisung erforderlichen Berechnungs- und Abrechnungsdaten zu übermitteln. Die Plattformbetreiberin handelt hierbei als Botin des Veranstalters und erteilt Stripe keine eigene Weisung über die Verwendung des Guthabens.

(4) Allein der Veranstalter legt Inhalt und Umfang sämtlicher zahlungsbezogener Erklärungen fest. Die Plattformbetreiberin darf unvollständige Weisungen nicht ergänzen und bestimmt weder Zahlungsvorgang noch Betrag, Empfänger, Auszahlungskonto oder Ausführungszeitpunkt. Ihr steht insoweit kein eigener Entscheidungs-, Auswahl- oder Ermessensspielraum zu.

(5) Der Veranstalter bestätigt, dass die Plattformvergütung nach § 6 beziehungsweise Anlage 1 vor jedem Ticketverkauf abschließend bestimmbar ist und die automatisierte Berechnung der Application Fee seiner vorab erteilten Weisung entspricht.

(6) Die Parteien legen gegenüber Stripe offen, dass jede von der Plattformbetreiberin über Schnittstelle oder Dashboard übermittelte zahlungsbezogene Information auf einer zuvor vollständig und abschließend festgelegten Weisung des Veranstalters beruht. Der Veranstalter wirkt an einer von Stripe verlangten Dokumentation oder Bestätigung der Rollenverteilung mit.

(7) Die Plattformbetreiberin ist nicht bevollmächtigt, aufgrund eigener Entscheidung über Guthaben des Veranstalters zu verfügen. Sie prüft die wirtschaftliche oder rechtliche Richtigkeit der vom Veranstalter festgelegten zahlungsbezogenen Angaben nicht.

§ 8 Auszahlungen, Abrechnung und Gutschriftverfahren

(1) Die Plattformbetreiberin bestimmt, ob ihre Vergütung durch eine von ihr ausgestellte Rechnung oder im Wege einer Gutschrift gemäß § 14 Abs. 2 UStG abgerechnet wird. Sie teilt dem Veranstalter das gewählte Abrechnungsverfahren vor der erstmaligen Abrechnung über das Dashboard oder in Textform mit. Die Plattformbetreiberin kann das Abrechnungsverfahren für künftige Abrechnungszeiträume ändern, sofern sie den Veranstalter hierüber vor Beginn des jeweils betroffenen Abrechnungszeitraums über das Dashboard oder in Textform informiert. Für denselben Vergütungsanspruch wird nur nach einem der beiden Verfahren abgerechnet.

(2) Erfolgt die Abrechnung durch Rechnung, stellt die Plattformbetreiberin dem Veranstalter eine Rechnung über die im jeweiligen Abrechnungszeitraum entstandene Plattformvergütung einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer aus. Die Rechnung wird dem Veranstalter elektronisch über das Dashboard oder auf einem anderen vereinbarten elektronischen Übermittlungsweg bereitgestellt.

(3) Für den Fall der Abrechnung im Gutschriftverfahren vereinbaren die Parteien bereits mit Abschluss dieser Vereinbarung, dass der Veranstalter als Leistungsempfänger über die von der Plattformbetreiberin erbrachten Vermittlungs-, Plattform- und sonstigen Leistungen durch Gutschrift gemäß § 14 Abs. 2 UStG abrechnet. Leistungserbringerin und Empfängerin der Gutschrift ist die Plattformbetreiberin; Aussteller der Gutschrift ist der Veranstalter.

(4) Der Veranstalter beauftragt und bevollmächtigt die Plattformbetreiberin, die Gutschrift auf Grundlage der im Plattform- und Abrechnungssystem gespeicherten Daten in seinem Namen und für seine Rechnung technisch zu erstellen, mit einer eindeutigen Gutschriftnummer zu versehen und beiden Parteien elektronisch bereitzustellen. Die Plattformbetreiberin richtet hierfür einen dem Veranstalter eindeutig zugeordneten Nummernkreis ein und vergibt die Gutschriftnummern fortlaufend. Die technische Erstellung und Nummernvergabe durch die Plattformbetreiberin ändern weder die umsatzsteuerrechtliche Ausstellerstellung des Veranstalters noch dessen Verantwortung für die von ihm bereitgestellten Angaben.

(5) Bei Anwendung des Gutschriftverfahrens bestimmt die Plattformbetreiberin, ob die Abrechnung monatlich oder nach Abschluss der jeweiligen Veranstaltung erfolgt. Sie teilt dem Veranstalter den gewählten Abrechnungsrhythmus vor der erstmaligen Abrechnung über das Dashboard oder in Textform mit. Die Plattformbetreiberin kann den Abrechnungsrhythmus für künftige Abrechnungszeiträume oder Veranstaltungen auf demselben Weg ändern.

(6) Bei monatlicher Abrechnung umfasst die Gutschrift grundsätzlich sämtliche im jeweiligen Kalendermonat abrechnungswirksam gewordenen Vergütungsansprüche. Bei veranstaltungsbezogener Abrechnung wird die Gutschrift nach Abschluss der jeweiligen Veranstaltung und nach Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt im System erfassten Verkäufe, Erstattungen und sonstigen abrechnungsrelevanten Vorgänge erstellt. Später eintretende Erstattungen, Chargebacks oder Korrekturen werden in einer nachfolgenden Gutschrift oder einem gesonderten Korrekturdokument berücksichtigt.

(7) Rechnungen und Gutschriften werden auf Grundlage der über die Plattform dokumentierten Ticketverkäufe, Erstattungen und sonstigen abrechnungsrelevanten Vorgänge erstellt. Sie enthalten die gesetzlich vorgeschriebenen Rechnungsangaben. Eine Gutschrift wird ausdrücklich als „Gutschrift“ bezeichnet.

(8) Der Veranstalter stellt der Plattformbetreiberin seinen vollständigen Namen beziehungsweise seine Firma, seine Anschrift, seine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, seine umsatzsteuerrechtliche Einordnung und alle weiteren für die Abrechnung erforderlichen Angaben vollständig und richtig zur Verfügung. Er informiert die Plattformbetreiberin unverzüglich über Änderungen. Die Plattformbetreiberin stellt ihrerseits die für die Abrechnung erforderlichen eigenen Unternehmens- und Steuerangaben bereit.

(9) Die technische Begleichung der Plattformvergütung durch die in § 7 geregelte Vorabweisung und Application Fee bleibt vom gewählten Abrechnungsverfahren unberührt. Der automatisierte Abzug gilt als Zahlung auf den in der Rechnung oder Gutschrift ausgewiesenen Vergütungsanspruch und ersetzt nicht das umsatzsteuerliche Abrechnungsdokument.

(10) Vollständige oder teilweise Erstattungen, Stornierungen und sonstige Korrekturen werden nach Maßgabe von § 6 und § 9 in dem Abrechnungszeitraum berücksichtigt, in dem sie abrechnungswirksam werden. Ist eine bereits erteilte Rechnung oder Gutschrift zu berichtigen, wird ein eindeutig auf das ursprüngliche Dokument bezogenes Korrekturdokument erstellt. Eine Erstattung an einen Käufer ist keine Gutschrift im Sinne dieser Bestimmung.

(11) Beide Parteien prüfen die ihnen bereitgestellten Abrechnungsdokumente unverzüglich. Der Veranstalter teilt erkennbare Fehler der zugrunde liegenden Verkaufs-, Erstattungs- oder Steuerdaten innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellung in Textform mit. Die Plattformbetreiberin kann einer ihr erteilten Gutschrift nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen widersprechen. Mit dem Widerspruch verliert die Gutschrift ihre Wirkung als Rechnung. Die Parteien wirken in diesem Fall unverzüglich an einer zutreffenden Berichtigung oder erneuten Abrechnung mit.

(12) Rechnungen, Gutschriften und Korrekturdokumente werden in dem gesetzlich vorgeschriebenen oder zwischen den Parteien vereinbarten elektronischen Format bereitgestellt. Beide Parteien gewährleisten in ihrem Verantwortungsbereich die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts, die Lesbarkeit und die gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrung der Abrechnungsdokumente.

(13) Die Ticketumsätze sind Umsätze des Veranstalters. Der Veranstalter bleibt für die Rechnungsstellung gegenüber den Käufern sowie die umsatzsteuerliche Behandlung seiner Ticketverkäufe verantwortlich. Die Abrechnung nach dieser Bestimmung betrifft ausschließlich die Vergütungsansprüche der Plattformbetreiberin gegenüber dem Veranstalter.

(14) Auszahlungen von Ticketerlösen aus dem Connected Account des Veranstalters erfolgen ausschließlich durch Stripe nach Maßgabe der zwischen dem Veranstalter und Stripe geltenden Bedingungen und des für diesen Connected Account eingerichteten Auszahlungsrhythmus. Einstellungen und Auszahlungsfristen des eigenen Plattformkontos der Plattformbetreiberin finden auf den Connected Account des Veranstalters keine Anwendung. Die Plattformbetreiberin ist weder Schuldnerin noch Garantin der Auszahlung von Ticketerlösen.

§ 9 Erstattungen, Chargebacks und negative Salden

(1) Der Veranstalter trägt sämtliche Erstattungen, Chargebacks, Rücklastschriften, Zahlungsstörungen, Rückbuchungsentgelte und negativen Salden, die aus seinen Veranstaltungen oder Ticketverträgen entstehen, soweit sie nicht von der Plattformbetreiberin zu vertreten sind. Die laufenden Entgelte für Autorisierung, Zahlungsabwicklung und Auszahlung trägt die Plattformbetreiberin nach Maßgabe von § 6.

(2) Der Veranstalter hält auf seinem Connected Account jederzeit ausreichende Mittel für berechtigte Erstattungen und Chargebacks vor. Reicht das Guthaben nicht aus, führt er Stripe unverzüglich die erforderlichen Mittel zu und gleicht einen negativen Saldo aus. Soweit die Plattformbetreiberin gegenüber Stripe oder einem Käufer wegen eines vom Veranstalter zu tragenden Vorgangs tatsächlich in Anspruch genommen wird, erstattet der Veranstalter ihr den gezahlten Betrag einschließlich angefallener Rückbuchungsentgelte innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang eines prüffähigen Nachweises.

(3) Die Entscheidung über Bestehen, Umfang, Empfänger und Zeitpunkt einer Erstattung trifft ausschließlich der Veranstalter, soweit sie nicht bereits durch zwingendes Recht vollständig vorgegeben ist. Er übermittelt über die dafür vorgesehene Funktion eine dokumentierte, inhaltlich vollständige und abschließend festgelegte Weisung, die insbesondere Bestellung, Empfänger, Erstattungsbetrag und Ausführungszeitpunkt eindeutig bezeichnet.

(4) Die Plattformbetreiberin übermittelt die Erstattungsweisung ausschließlich als technische Botin an Stripe. Sie darf die Weisung weder ergänzen noch verändern und entscheidet nicht selbst über eine Erstattung. Sie ist nicht verpflichtet, Erstattungen oder negative Salden vorzufinanzieren.

(5) Bei wiederholten Chargebacks, ungedeckten Erstattungen, negativen Salden oder konkreten Anhaltspunkten für ein erhöhtes Ausfallrisiko darf die Plattformbetreiberin weitere Ticketverkäufe vorübergehend sperren und eine angemessene Sicherheit oder Rücklage verlangen. Ferner darf die Plattformbetreiberin fällige Gegenansprüche mit eigenen Forderungen verrechnen und, soweit technisch sowie nach den Vereinbarungen zwischen dem Veranstalter und Stripe zulässig, eine vom Veranstalter zuvor abschließend festgelegte Auszahlungsbeschränkung als technische Botin an Stripe übermitteln. Die Plattformbetreiberin trifft keine eigene Entscheidung über die Auszahlung von Guthaben des Veranstalters. Art und Höhe der Maßnahme müssen dem konkret zu erwartenden Risiko entsprechen. Eine eigene Verfügung über das Stripe-Guthaben oder eine eigene Entscheidung über Erstattungen wird dadurch nicht begründet.

(6) Der Veranstalter unterstützt die Abwehr unberechtigter Chargebacks und stellt erforderliche Nachweise, insbesondere Bestell-, Einlass- und Kommunikationsdaten, unverzüglich bereit.

§ 10 Absage, Verlegung, Abbruch und Änderungen

(1) Der Veranstalter informiert die Plattformbetreiberin unverzüglich über Absage, Verlegung, Abbruch oder wesentliche Änderung einer Veranstaltung und stellt eine vollständige Käuferinformation sowie eine abschließende Weisung zur weiteren Abwicklung bereit.

(2) Der Veranstalter ist allein für die rechtliche Bewertung und Erfüllung von Käuferansprüchen verantwortlich. Er hält die erforderlichen Mittel für Erstattungen und Chargebacks vor.

(3) Die Plattformbetreiberin übermittelt die Erstattungsweisung ausschließlich als technische Botin an Stripe. Sie darf die Weisung weder ergänzen noch verändern und entscheidet nicht selbst über eine Erstattung. Sie ist nicht verpflichtet, Erstattungen oder negative Salden vorzufinanzieren.

(4) Der Veranstalter darf eine vor Verkaufsstart festgelegte Stornierungsregel für bereits verkaufte Tickets nicht zum Nachteil der Käufer ändern.

§ 11 Tickets, Scanner und Einlass

(1) Die Plattformbetreiberin stellt digitale Tickets mit individuellen QR-Codes und eine Scanner-Lösung bereit. Der Veranstalter ist für Einlassorganisation, Personal, Identitäts- und Alterskontrollen, Hausrecht, Sicherheit und Barrierefreiheit verantwortlich.

(2) Der Veranstalter verwendet Ticket- und Scandaten ausschließlich zur Vertragsdurchführung, Einlasskontrolle, Betrugsvermeidung und erforderlichen Nachbearbeitung. Eine Nutzung für Werbung bedarf einer separaten Rechtsgrundlage.

(3) Der Veranstalter kann die im Dashboard bereitgestellten Einlassdaten und signierten Ticketcodes mittels CSV-Datei in ein von ihm ausgewähltes fremdes Einlass-System exportieren. Mit dem Download werden die Daten an den Veranstalter als eigenständig Verantwortlichen übermittelt. Auswahl und Einsatz des Zielsystems, dessen vertragliche Einbindung, Datenminimierung und Löschung liegen allein in seinem Verantwortungsbereich.

§ 12 Pflichten bei der Veranstaltungsdurchführung

(1) Der Veranstalter verfügt über alle öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Nutzungsrechte, Versicherungen und organisatorischen Voraussetzungen für die Veranstaltung.

(2) Er erfüllt sämtliche Pflichten zu Sicherheit, Jugendschutz, Barrierefreiheit, Preisangaben, Steuern, Abgaben, Urheber- und Leistungsschutzrechten sowie gegenüber Künstlern, Veranstaltungsorte und Besuchern.

(3) Er richtet eine erreichbare Kontaktstelle für Käuferanfragen ein und bearbeitet Reklamationen, Leistungsstörungen und Erstattungsverlangen rechtzeitig. Die Plattformbetreiberin darf Anfragen an ihn weiterleiten.

§ 13 Inhalte und Nutzungsrechte

(1) Der Veranstalter gewährleistet, dass er zur Nutzung der bereitgestellten Texte, Bilder, Logos, Videos, Marken, Künstlernamen und sonstigen Inhalte berechtigt ist und diese keine Rechte Dritter oder gesetzlichen Bestimmungen verletzen.

(2) Er räumt der Plattformbetreiberin für die Vertragslaufzeit und die Abwicklung bereits verkaufter Tickets ein einfaches, räumlich unbeschränktes Recht ein, die Inhalte zum Zweck der Darstellung, Vermittlung, Dokumentation und Archivierung der Veranstaltung sowie zur Bewerbung über eigene oder durch Dritte betriebene Reichweitenkanäle zu vervielfältigen, öffentlich zugänglich zu machen, zu bearbeiten und in plattformüblichen Werbeformaten zu verwenden. Soweit keine gesonderte Leistungsanlage vereinbart ist, handelt es sich bei der Bereitstellung und plattformüblichen Gestaltung der Veranstalter-Shopseite sowie bei der allgemeinen Bewerbung um unentgeltliche Nebenleistungen; ein Anspruch auf bestimmte Art, Umfang, Reichweite oder Erfolg besteht nicht. Für Leistungen Dritter steht die Plattformbetreiberin nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ein.

(3) Inhaltliche Bearbeitungen, die Aussage oder Charakter einer Darstellung wesentlich verändern, bedürfen der Zustimmung des Veranstalters.

§ 14 Ranking, Sichtbarkeit und Vertriebskanäle

(1) Die Reihenfolge und Sichtbarkeit von Veranstaltungen kann insbesondere von Aktualität, Veranstaltungsdatum, örtlicher Relevanz, redaktioneller Auswahl, Verfügbarkeit, Nutzerinteresse, Qualität und Vollständigkeit der Inhalte sowie gebuchten Werbeleistungen abhängen.

(2) Bezahlte Hervorhebungen werden als Werbung oder Anzeige gekennzeichnet, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.

(3) Die Plattformbetreiberin behandelt eigene Angebote sowie Angebote von Veranstaltern, die unmittelbar, mittelbar oder auf Gesellschafterebene personell oder gesellschaftsrechtlich mit ihr verflochten sind, nach den offengelegten Rankingkriterien. Eine solche Verflechtung begründet weder eine Eigenveranstaltung noch eine Änderung der jeweiligen Vertragspartnerstellung. Ein Anspruch auf eine bestimmte Platzierung besteht nicht.

(4) Der Veranstalter darf seine Tickets auch über andere Vertriebskanäle anbieten. Exklusivität, Bestpreisverpflichtungen oder Mindestkontingente gelten nur aufgrund einer gesonderten Individualvereinbarung.

§ 15 Datenschutz und Rollenverteilung

(1) Die datenschutzrechtlichen Rollen und Pflichten der Parteien bestimmen sich abschließend nach Anlage 2 (Datenschutzvereinbarung). Die dortige Rollen- und Verarbeitungsmatrix legt für jeden Datenfluss fest, ob die Parteien getrennt verantwortlich handeln oder die Plattformbetreiberin als Auftragsverarbeiterin des Veranstalters tätig wird.

(2) Die Plattformbetreiberin übermittelt dem Veranstalter die für Durchführung, Einlass, veranstaltungsbezogene Kommunikation, Stornierung und Erstattung erforderlichen Käuferdaten. Der Veranstalter darf diese Daten nicht für Werbung, Profilbildung, Custom Audiences oder veranstaltungsübergreifende Ansprache verwenden, sofern hierfür keine gesonderte, nachweisbare und auf ihn bezogene Einwilligung oder andere Rechtsgrundlage besteht.

(3) Soweit die Plattformbetreiberin Einwilligungen in Veranstalterwerbung technisch einholt, dokumentiert sie Textversion, Zeitpunkt und erforderliche Nachweisdaten. Bei einem Versand durch die Plattform verbleiben die Kontaktdaten bei ihr und sie verarbeitet diese im datenschutzrechtlich festgelegten Verhältnis zum Veranstalter. Sieht die konkrete Einwilligung eine Übermittlung vor, darf sie Name, E-Mail-Adresse und den zugehörigen Einwilligungsnachweis an den ausdrücklich benannten Veranstalter übermitteln, der die Daten anschließend als eigenständig Verantwortlicher zu den von der Einwilligung erfassten eigenen Werbezwecken verarbeitet. Der Veranstalter bleibt für Inhalt, Rechtmäßigkeit, Empfängerkreis, Löschung und Beachtung eines Widerrufs verantwortlich.

(4) Die Auftragsverarbeitung für den Plattformscanner, die Erstattungsunterstützung und – bei entsprechender Aktivierung – das Veranstaltermarketing in der Versandvariante nach Anlage 2.1 wird durch Anlage 2 unmittelbar gemäß Art. 28 DSGVO geregelt. Eine gesonderte Unterzeichnung der Datenschutzvereinbarung ist nicht erforderlich. Die Auswahl, ob kein Veranstaltermarketing, die Versandvariante nach Anlage 2.1 oder die Übermittlungsvariante nach Anlage 2.1 verwendet wird, erfolgt verbindlich und dokumentiert im Veranstalter-Dashboard oder in einer individuellen Leistungsanlage. Bei der Übermittlungsvariante werden die Daten an den Veranstalter übermittelt, der sie anschließend als eigenständig Verantwortlicher verarbeitet; insoweit liegt keine Auftragsverarbeitung durch die Plattformbetreiberin vor. Ohne dokumentierte Auswahl bleibt das Veranstaltermarketing deaktiviert. Eine ergänzende datenschutzrechtliche Vereinbarung ist nur erforderlich, wenn die konkret beabsichtigte Verarbeitung von der in Anlage 2 geregelten Rollen- oder Verarbeitungsverteilung abweicht.

(5) Eine gemeinsame Verantwortlichkeit besteht nicht allein aufgrund der technischen Zusammenarbeit oder Datenübermittlung. Legen die Parteien künftig Zwecke und wesentliche Mittel einer Verarbeitung tatsächlich gemeinsam fest, darf diese erst nach Abschluss einer ergänzenden Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO aktiviert werden. Im Übrigen gelten die Unterstützungs-, Sicherheits-, Lösch- und Nachweispflichten der Anlage 2.

§ 16 Werbeeinwilligungen und Kommunikation

(1) Die Plattformbetreiberin kann Käufern im Checkout freiwillige, nicht vorangekreuzte und vom Ticketkauf unabhängige Einwilligungen in Werbung des konkret benannten Veranstalters per E-Mail anbieten. Abhängig von der nach § 15 Abs. 4 dokumentiert ausgewählten Marketingvariante erfolgt der Versand entweder durch die Plattformbetreiberin im Auftrag des Veranstalters, ohne dass dieser die Adressen erhält, oder nach Übermittlung von Name, E-Mail-Adresse und Einwilligungsnachweis durch den Veranstalter in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortung.

(2) Der Veranstalter stellt der Plattformbetreiberin hierfür seine vollständige Identität, Kontaktmöglichkeit, Datenschutzinformationen, die Beschreibung der Werbeinhalte und die gewählte Versandvariante bereit. Eine Adressübermittlung ist nur zulässig, wenn der Einwilligungstext den konkreten Veranstalter als Empfänger und eigenständig Werbenden ausdrücklich bezeichnet.

(3) Der Veranstalter verwendet die Daten ausschließlich im Umfang der dokumentierten Einwilligung und beachtet jeden Widerruf unverzüglich. Eine Weitergabe an verbundene Unternehmen oder Nutzung für andere Veranstalter ist ausgeschlossen, soweit sie nicht ausdrücklich von einer gesonderten wirksamen Einwilligung erfasst ist.

(4) Transaktions- und Servicemitteilungen zu einer gekauften Veranstaltung dürfen keine darüber hinausgehende Werbung enthalten, sofern hierfür keine Rechtsgrundlage besteht.

§ 17 Steuern und Plattformen-Steuertransparenz

(1) Der Veranstalter ist für die steuerliche Behandlung seiner Ticketverkäufe und die Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten verantwortlich.

(2) Soweit die Plattformbetreiberin aufgrund des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes oder vergleichbarer Vorschriften zur Erhebung, Prüfung oder Meldung von Angaben verpflichtet ist, stellt der Veranstalter sämtliche erforderlichen Informationen und Nachweise vollständig und rechtzeitig bereit.

(3) Die Plattform darf die Freischaltung oder weitere Vermittlung aussetzen, solange gesetzlich erforderliche Angaben oder Nachweise fehlen.

§ 18 Rechtswidrige Inhalte, Beschwerden und Mitwirkung

(1) Der Veranstalter darf keine rechtswidrigen Inhalte, Angebote oder Informationen einstellen. Er benennt eine erreichbare Kontaktstelle für behördliche und plattformbezogene Rückfragen.

(2) Er prüft Hinweise auf rechtswidrige Inhalte oder Veranstaltungen unverzüglich und nimmt auf Anforderung begründet Stellung. Die Plattform darf Inhalte bis zur Klärung vorübergehend sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung bestehen.

(3) Die Plattformbetreiberin stellt einen Kontaktweg für Beschwerden über Sperrungen, Einschränkungen und sonstige Maßnahmen bereit. Zwingende gesetzliche Verfahrensrechte bleiben unberührt.

§ 19 Sperrung, Einschränkung und Delisting

(1) Die Plattformbetreiberin darf einzelne Veranstaltungen oder Funktionen angemessen einschränken, sperren oder entfernen, wenn der Veranstalter gegen diese Vereinbarung oder gesetzliche Pflichten verstößt, erforderliche Angaben fehlen oder konkrete Betrugs-, Sicherheits-, Zahlungs-, Verbraucher- oder Reputationsrisiken bestehen.

(2) Soweit gesetzlich erforderlich, erhält der Veranstalter vor oder gleichzeitig mit der Maßnahme eine Begründung auf einem dauerhaften Datenträger und Gelegenheit zur Klärung. Eine vorherige Information kann unterbleiben, wenn gesetzliche, behördliche, Sicherheits- oder Missbrauchsgründe entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind auf den erforderlichen Umfang zu beschränken. Bereits verkaufte Tickets und fortbestehende Käuferansprüche sind geordnet abzuwickeln.

§ 20 Haftung

(1) Die Plattformbetreiberin haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Garantien und in allen sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Die Plattformbetreiberin haftet nicht für Störungen oder Verzögerungen im Verantwortungsbereich von Stripe, Telekommunikationsnetzen oder sonstigen unabhängigen Dritten, soweit sie Auswahl, Instruktion und Überwachung mit der erforderlichen Sorgfalt vorgenommen hat.

(4) Der Veranstalter haftet für die Durchführung der Veranstaltung, seine Inhalte, Veranstaltungsinformationen, Ticketansprüche, Einlass, Sicherheit, Steuern, Rechte Dritter und Datenschutz in seinem Verantwortungsbereich.

§ 21 Freistellung

Der Veranstalter stellt die Plattformbetreiberin von berechtigten Ansprüchen Dritter einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten frei, die auf einer von ihm zu vertretenden Verletzung dieser Vereinbarung, rechtswidrigen Inhalten, fehlenden Nutzungsrechten, fehlerhaften Veranstaltungsangaben, der Durchführung oder Nichtdurchführung der Veranstaltung, steuerlichen Pflichtverletzungen oder Datenschutzverstößen in seinem Verantwortungsbereich beruhen. Die Plattformbetreiberin informiert ihn unverzüglich und gibt ihm Gelegenheit, an der Rechtsverteidigung mitzuwirken.

§ 22 Verfügbarkeit, Wartung und Weiterentwicklung

(1) Die Plattformbetreiberin bemüht sich um eine zuverlässige Verfügbarkeit, schuldet jedoch keine ununterbrochene und fehlerfreie Bereitstellung. Wartung, Sicherheitsmaßnahmen, Weiterentwicklungen, höhere Gewalt und Störungen bei Dienstleistern können zu vorübergehenden Einschränkungen führen.

(2) Planbare wesentliche Wartungsarbeiten werden nach Möglichkeit rechtzeitig angekündigt. Die Plattformbetreiberin berücksichtigt bei Änderungen berechtigte Interessen des Veranstalters und gewährleistet eine angemessene Abwicklung bereits verkaufter Tickets.

§ 23 Änderungen der Vereinbarung

(1) Änderungen dieser Vereinbarung werden dem Veranstalter auf einem dauerhaften Datenträger mit einer angemessenen Frist von mindestens 15 Tagen vor ihrem Wirksamwerden mitgeteilt. Eine längere Frist gilt, wenn die Änderung wesentliche technische oder wirtschaftliche Anpassungen des Veranstalters erfordert.

(2) Eine kürzere Frist oder sofortige Änderung ist zulässig, soweit die Plattformbetreiberin aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben handeln muss oder eine unvorhersehbare und unmittelbare Gefahr für Sicherheit, Betrugsprävention oder Cybersicherheit abzuwehren ist.

(3) Der Veranstalter kann den Vertrag bis zum Wirksamwerden der Änderung kündigen. Eine ausdrückliche Zustimmung bleibt möglich. Schweigen gilt nicht als Zustimmung, soweit nicht eine gesetzlich zulässige und gesondert vereinbarte Regelung eingreift.

§ 24 Laufzeit und Kündigung

(1) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform ordentlich gekündigt werden.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei erheblichen oder wiederholten Rechtsverstößen, falschen Pflichtangaben, Betrug, erheblichen Zahlungsstörungen, wiederholten ungedeckten Chargebacks, schwerwiegenden Datenschutzverstößen oder einer nachhaltigen Gefährdung von Käufern vor.

(3) Soweit anwendbares Plattformrecht eine Begründung oder Kündigungsfrist verlangt, beachtet die Plattformbetreiberin diese Vorgaben. Bei einer vollständigen Beendigung durch die Plattformbetreiberin wird grundsätzlich eine Begründung auf einem dauerhaften Datenträger und, soweit gesetzlich erforderlich, eine Vorankündigung von 30 Tagen erteilt.

(4) Nach Vertragsende bleiben die Regelungen zur Abwicklung bereits verkaufter Tickets, zu Erstattungen, Chargebacks, Vergütung, Steuern, Datenschutz, Freistellung und Haftung bis zur vollständigen Erledigung bestehen.

§ 25 Vertraulichkeit

Die Parteien behandeln nicht offenkundige kaufmännische, technische und organisatorische Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Vertragsdurchführung. Gesetzliche Offenlegungspflichten und die Weitergabe an beruflich oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater bleiben unberührt.

§ 26 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Stuttgart, wenn der Veranstalter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuelle Abreden bleiben unberührt.

(4) Die Abtretung von Ansprüchen des Veranstalters aus dieser Vereinbarung bedarf der vorherigen Zustimmung der anderen Partei; § 354a HGB bleibt unberührt.

(5) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Vorschriften.

Anlage 1 – Vergütung und individuelle Konditionen

Kondition

Vereinbarung

Veranstalter:

[ENDGÜLTIGE FIRMA, RECHTSFORM, ANSCHRIFT UND REGISTERDATEN DES STARTVERANSTALTERS]

Regelvergütung:

5,0 % des rabattierten Ticket-Endpreises zuzüglich 0,50 EUR je entgeltlichem Ticket, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer; bei einem Zahlbetrag von 0,00 EUR fällt keine Vergütung an.

Veranstalter-Shopseite

Bereitstellung einer individualisierten Shop-Seite unter der Plattformdomain mit Einbindung der vereinbarten Marken- und Gestaltungselemente des Veranstalters. Ticketverkauf, Checkout und Zahlungsabwicklung erfolgen weiterhin über die Plattform. Weitergehende Gestaltungs-, Entwicklungs- oder Integrationsleistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

Abweichende Vergütung:

Keine abweichenden monetären Vergütungssätze. Die Auswahl der Marketingvariante erfolgt nach Maßgabe von § 15 Abs. 4 und Anlage 2.1 dokumentiert im Veranstalter-Dashboard oder in einer individuellen Leistungsanlage.

Behandlung der Plattformvergütung bei Refund/Absage:

Bei vollständiger Erstattung wegen Absage entfällt die Plattformvergütung; der Käufer erhält den vollständigen Ticketpreis zurück. Rückbuchungsentgelte trägt der Veranstalter, soweit er sie zu vertreten hat.

Zusatzleistungen:

Shop-Seite und allgemeine Bewerbung über eigene oder fremde Reichweitenkanäle als unentgeltliche Nebenleistungen ohne Anspruch auf Art, Umfang oder Erfolg. Bezifferte Einzelzusagen nur gemäß gesonderter datierter Leistungsanlage.

Beginn der Konditionen:

Mit Abschluss dieser Vereinbarung, spätestens mit dem Verkaufsstart.

Abrechnungsverfahren

Abrechnung nach Wahl der Plattformbetreiberin durch Rechnung oder im Gutschriftverfahren gemäß § 8. Im Gutschriftverfahren erfolgt die Abrechnung nach Wahl der Plattformbetreiberin monatlich oder veranstaltungsbezogen. Gutschriften werden durch das System der Plattformbetreiberin im Namen und für Rechnung des Veranstalters erstellt und mit einer von der Plattformbetreiberin aus einem veranstalterbezogenen Nummernkreis vergebenen fortlaufenden Gutschriftnummer versehen.

Anlage 2 – Datenschutzvereinbarung

zur Veranstalter-Vereinbarung der Ticket Tickers GmbH

Plattformbetreiberin

Ticket Tickers GmbH, Tübinger Straße 83a, 70178 Stuttgart, HRB 807123

Veranstalter

der in der Veranstalter-Vereinbarung bezeichnete Veranstalter

Geltung

mit Einbeziehung der Veranstalter-Vereinbarung; die aktivierten Verarbeitungsmodule ergeben sich aus Anlage 2.1

§ 1 Gegenstand, Einbeziehung und Rang

(1) Diese Datenschutzvereinbarung ist Bestandteil der Veranstalter-Vereinbarung. Sie gilt mit deren wirksamer Einbeziehung, ohne dass eine gesonderte Unterschrift erforderlich ist.

(2) Sie regelt sowohl die Abgrenzung der eigenständigen Verantwortungsbereiche als auch die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO für die in Anlage 2.1 entsprechend bezeichneten Module.

(3) Bei Widersprüchen gehen für datenschutzrechtliche Fragen diese Datenschutzvereinbarung und die dokumentierte Modulauswahl den allgemeinen Regelungen der Veranstalter-Vereinbarung vor. Individuelle Weisungen dürfen diese Vereinbarung konkretisieren, aber nicht ändern.

§ 2 Rollenabgrenzung und Verantwortungsbereiche

(1) Jede Partei handelt eigenständig verantwortlich, soweit sie Zwecke und Mittel einer Verarbeitung selbst festlegt. Dies gilt insbesondere für den Plattformbetrieb und die eigenen Nachweis-, Sicherheits- und Kommunikationszwecke der Plattformbetreiberin sowie für Ticketvertrag, Veranstaltung, Einlassorganisation, Käuferansprüche und eigene Werbung des Veranstalters.

(2) Die Bereitstellung von Einlasslisten und CSV-Dateien ist eine Übermittlung an den Veranstalter als eigenständig Verantwortlichen. Der Veranstalter entscheidet allein über Download, weitere Verwendung, Zielsystem, Empfänger, Zugriffsberechtigungen und Löschung exportierter Dateien.

(3) Eine gemeinsame Verantwortlichkeit wird durch die technische Zusammenarbeit, Datenübermittlung oder Nutzung derselben Plattform nicht begründet. Legen die Parteien künftig Zwecke und wesentliche Mittel einer Verarbeitung tatsächlich gemeinsam fest, darf diese Verarbeitung erst nach Abschluss einer gesonderten Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO aktiviert werden.

(4) Jede Partei erfüllt in ihrem Verantwortungsbereich insbesondere Informationspflichten, Betroffenenrechte, Rechtsgrundlagen, Löschung, Sicherheit, Meldung von Datenschutzverletzungen und behördliche Nachweise. Anfragen, die erkennbar den Verantwortungsbereich der anderen Partei betreffen, werden unverzüglich weitergeleitet.

§ 3 Weisungsgebundene Verarbeitung

(1) Für die als Auftragsverarbeitung bezeichneten Module verarbeitet die Plattformbetreiberin personenbezogene Daten ausschließlich auf dokumentierte Weisung des Veranstalters, soweit sie nicht unionsrechtlich oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats zu einer Verarbeitung verpflichtet ist. In diesem Fall informiert sie den Veranstalter vor der Verarbeitung, sofern das betreffende Recht dies zulässt.

(2) Dokumentierte Weisungen ergeben sich aus dieser Vereinbarung, der Modulauswahl, den im Dashboard vom Veranstalter festgelegten Einstellungen und Inhalten sowie ergänzenden Weisungen in Textform. Die Plattformbetreiberin informiert den Veranstalter unverzüglich, wenn eine Weisung nach ihrer Auffassung gegen Datenschutzrecht verstößt, und darf die Ausführung bis zur Klärung aussetzen.

(3) Zusätzliche Weisungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden nach vorheriger Abstimmung nach Zeitaufwand vergütet. Gesetzlich geschuldete Unterstützungsleistungen bleiben unberührt.

§ 4 Vertraulichkeit und Personal

(1) Die Plattformbetreiberin stellt sicher, dass zur Verarbeitung befugte Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen und nur im erforderlichen Umfang Zugriff erhalten.

(2) Sie unterweist die eingesetzten Personen angemessen in Datenschutz und Informationssicherheit und überprüft Berechtigungen regelmäßig.

§ 5 Sicherheit der Verarbeitung

(1) Die Plattformbetreiberin trifft unter Berücksichtigung von Stand der Technik, Implementierungskosten, Art, Umfang, Umständen und Zwecken der Verarbeitung sowie der Risiken angemessene technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO. Die bei Vertragsschluss geltenden Maßnahmen sind in Anlage 2.3 beschrieben.

(2) Der Veranstalter ist für die sichere Nutzung seiner Zugänge, Endgeräte, Exporte und Zielsysteme verantwortlich. Er vergibt Zugriffsrechte nur an erforderliche Personen und schützt Zugangsdaten und exportierte Dateien vor unbefugter Verwendung.

§ 6 Unterauftragsverarbeiter

(1) Der Veranstalter erteilt eine allgemeine Genehmigung zum Einsatz der in Anlage 2.4 bezeichneten Unterauftragsverarbeiter. Die Plattformbetreiberin verpflichtet diese mindestens entsprechend den Anforderungen dieser Vereinbarung, soweit sie für die jeweilige Leistung einschlägig sind.

(2) Die Plattformbetreiberin informiert den Veranstalter mindestens 14 Tage vor dem beabsichtigten Einsatz eines neuen oder dem Austausch eines bestehenden Unterauftragsverarbeiters in Textform. Der Veranstalter kann innerhalb dieser Frist aus objektiven datenschutzrechtlichen Gründen widersprechen.

(3) Können die Parteien einen berechtigten Widerspruch nicht angemessen lösen, darf die Plattformbetreiberin auf den Unterauftragsverarbeiter verzichten oder das betroffene optionale Modul beenden. Ist die Änderung für eine wesentliche Hauptleistung erforderlich, kann jede Partei die Veranstalter-Vereinbarung hinsichtlich der betroffenen Leistung außerordentlich kündigen. Bereits verkaufte Tickets sind datenschutzkonform abzuwickeln.

§ 7 Drittlandübermittlungen

(1) Verarbeitungen außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgen nur, wenn die Voraussetzungen der Art. 44 bis 49 DSGVO erfüllt sind. Die Plattformbetreiberin stützt Übermittlungen insbesondere auf einen Angemessenheitsbeschluss oder geeignete Garantien wie Standardvertragsklauseln und ergreift erforderlichenfalls ergänzende Maßnahmen.

(2) Auf Verlangen stellt die Plattformbetreiberin dem Veranstalter die für dessen Nachweispflichten erforderlichen Informationen über die eingesetzte Transfergrundlage zur Verfügung, soweit Rechte Dritter oder Sicherheitsinteressen nicht entgegenstehen.

§ 8 Unterstützung des Veranstalters

(1) Die Plattformbetreiberin unterstützt den Veranstalter unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der verfügbaren Informationen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen bei Betroffenenanträgen sowie bei den Pflichten nach Art. 32 bis 36 DSGVO.

(2) Sie leitet Anfragen betroffener Personen, die ausschließlich den Verantwortungsbereich des Veranstalters betreffen, unverzüglich weiter und beantwortet sie nicht inhaltlich ohne dessen Weisung, soweit keine eigene Rechtspflicht besteht.

§ 9 Datenschutzverletzungen

(1) Die Plattformbetreiberin informiert den Veranstalter unverzüglich, nachdem ihr eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt geworden ist, die eine Auftragsverarbeitung nach dieser Vereinbarung betrifft.

(2) Die Information enthält, soweit verfügbar, Art und Umfang des Vorfalls, betroffene Daten und Personen, wahrscheinliche Folgen, ergriffene oder vorgeschlagene Maßnahmen und eine erreichbare Kontaktstelle. Ergänzende Erkenntnisse werden ohne unangemessene Verzögerung nachgereicht.

(3) Die Entscheidung über eine Meldung an Aufsichtsbehörden oder Benachrichtigung betroffener Personen trifft der Veranstalter für seinen Verantwortungsbereich. Eigene Meldepflichten der Plattformbetreiberin bleiben unberührt.

§ 10 Löschung und Rückgabe

(1) Nach Ende des jeweiligen Auftragsverarbeitungsmoduls löscht die Plattformbetreiberin die im Auftrag verarbeiteten personenbezogenen Daten oder gibt sie nach Wahl des Veranstalters in einem verfügbaren gängigen Format zurück und löscht vorhandene Kopien, sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.

(2) Daten in Sicherungskopien werden im Rahmen der regulären Überschreib- und Löschzyklen gelöscht und bis dahin nur zur Wiederherstellung und Sicherheit verarbeitet. Eigenständig zu gesetzlichen Nachweis-, Sicherheits- oder Rechtsverteidigungszwecken gespeicherte Daten unterliegen der Verantwortung der Plattformbetreiberin und den in ihrer Datenschutzerklärung beschriebenen Fristen.

§ 11 Nachweise und Kontrollen

(1) Die Plattformbetreiberin stellt dem Veranstalter auf Anforderung alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Pflichten nach Art. 28 DSGVO nachzuweisen.

(2) Reichen diese Nachweise aus begründetem Anlass nicht aus, darf der Veranstalter nach angemessener Vorankündigung einmal jährlich sowie zusätzlich nach einem erheblichen Datenschutzvorfall eine Prüfung durch sich oder einen zur Verschwiegenheit verpflichteten unabhängigen Prüfer durchführen. Prüfungen müssen verhältnismäßig sein, den Betrieb und die Sicherheit anderer Kunden schützen und Geschäftsgeheimnisse wahren.

(3) Kosten einer anlasslosen Prüfung trägt der Veranstalter. Weist eine Prüfung einen erheblichen von der Plattformbetreiberin zu vertretenden Verstoß nach, trägt diese die angemessenen Prüfungskosten.

§ 12 Haftung und Laufzeit

(1) Für die Haftung gelten Art. 82 DSGVO und ergänzend die Haftungsregelungen der Veranstalter-Vereinbarung. Eine gesetzliche Verantwortlichkeit gegenüber betroffenen Personen oder Behörden wird durch die interne Rollenverteilung nicht beschränkt.

(2) Diese Datenschutzvereinbarung gilt für die Laufzeit der Veranstalter-Vereinbarung und darüber hinaus, solange die Plattformbetreiberin personenbezogene Daten im Auftrag des Veranstalters verarbeitet.

Anlage 2.1 – Rollen- und Verarbeitungsmatrix

Die nachfolgende Matrix steuert abschließend, in welcher datenschutzrechtlichen Rolle die Parteien bei dem jeweiligen Datenfluss handeln. Eine Auftragsverarbeitung findet nur bei den ausdrücklich als solche bezeichneten Modulen statt. Module, die im Produkt nicht aktiviert sind, lösen keine Verarbeitung aus.

Datenfluss

Datenkategorien

Rollenmodell

Zweck

Plattformbetrieb und Checkout

Konten-, Bestell-, Ticket-, Zahlungsreferenz-, Nutzungs- und Sicherheitsdaten

Plattformbetreiberin eigenständig verantwortlich

Betrieb, Vermittlung, Nachweis, Sicherheit und eigene gesetzliche Pflichten

Einlassliste im Dashboard

Name, E-Mail-Adresse, Ticketart, Bestell- und Zutrittscode

Übermittlung an den Veranstalter; anschließend getrennte Verantwortlichkeit

Durchführung des Ticketvertrags und Einlass

CSV-Export in fremdes Einlass-System

Daten der Einlassliste und signierter Zutrittscode

Veranstalter eigenständig verantwortlich ab Download

Vom Veranstalter ausgewählte Einlasskontrolle

Plattformscanner

Zutrittscode, Ticket- und Bestellkennung, Scanzeitpunkt und Scanergebnis

Auftragsverarbeitung durch die Plattformbetreiberin

Einlasskontrolle nach Weisung des Veranstalters

Mehrfachscan- und Missbrauchsschutz

Zutrittscode, Scanstatus, technische Protokolle

Plattformbetreiberin eigenständig verantwortlich

Sicherheit, Missbrauchsverhinderung und Nachweis

Erstattungsunterstützung

Bestell-, Ticket-, Zahlungsreferenz- und Erstattungsdaten

Auftragsverarbeitung durch die Plattformbetreiberin

Technische Übermittlung der abschließenden Veranstalterweisung an Stripe

Veranstaltermarketing – Variante 1

Name, E-Mail-Adresse, Consent- und Versanddaten

Auftragsverarbeitung durch die Plattformbetreiberin

Versand im Auftrag des Veranstalters; keine Adressherausgabe

Veranstaltermarketing – Variante 2

Name, E-Mail-Adresse und Einwilligungsnachweis

Übermittlung an den Veranstalter; anschließend getrennte Verantwortlichkeit

Eigene E-Mail-Werbung des konkret benannten Veranstalters

Plattformnewsletter und Empfehlungen

E-Mail-Adresse, Einwilligungs-, Interessen- und Kaufdaten

Plattformbetreiberin eigenständig verantwortlich

Eigene Werbung der Plattformbetreiberin mit Einwilligung

Aktivierung der Marketingmodule: Im Veranstalter-Dashboard beziehungsweise in der individuellen Leistungsanlage wird je Veranstalter verbindlich festgelegt, ob kein Veranstaltermarketing, Variante 1 oder Variante 2 verwendet wird. Ohne ausdrückliche Auswahl bleibt Veranstaltermarketing deaktiviert. Variante 1 und Variante 2 dürfen für denselben Empfängerkreis nicht gleichzeitig eingesetzt werden.

Anlage 2.2 – Einzelheiten der Auftragsverarbeitung

Modul

Gegenstand und Dauer

Betroffene Personen/Daten

Weisung und Löschung

Plattformscanner

Einlasskontrolle während der Vertragslaufzeit und Nachbearbeitung der Veranstaltung

Käufer, Ticketinhaber und Einlasspersonal; Zutrittscode, Kennungen, Scanzeit und -ergebnis

Scan durch autorisiertes Personal; reguläre Löschung 90 Tage nach der Veranstaltung, soweit kein Sicherheits- oder Streitfall besteht

Erstattungsunterstützung

Technische Ausführung der dokumentierten Erstattungsweisung bis zum Abschluss des Vorgangs

Käufer; Bestell-, Ticket-, Zahlungsreferenz- und Erstattungsdaten

Nur vollständig bestimmte Weisung des Veranstalters; keine eigene Entscheidung der Plattform; Löschung nach Zweckerreichung vorbehaltlich Nachweis- und Aufbewahrungspflichten

Marketing Variante 1

Versand von E-Mail-Werbung im Auftrag des Veranstalters während der Aktivierung des Moduls

Einwilligende Käufer; Name, E-Mail-Adresse, Consent-, Versand-, Zustell- und Abmeldedaten

Versand nur im Umfang der dokumentierten Einwilligung; Sperrung bei Widerruf; Rückgabe oder Löschung nach Modulende nach Wahl des Veranstalters, soweit keine Nachweispflicht besteht

Anlage 2.3 – Technische und organisatorische Maßnahmen

(1) Zutritts- und Zugriffskontrolle durch rollenbasierte Berechtigungen, individuelle Konten, sichere Authentisierung und regelmäßige Berechtigungsprüfung;

(2) verschlüsselte Übertragung nach dem Stand der Technik sowie Verschlüsselung gespeicherter Daten, soweit technisch vorgesehen und risikoadäquat;

(3) Mandanten- und Zwecktrennung durch logische Zuordnung von Veranstalter-, Veranstaltungs-, Bestell- und Ticketdaten;

(4) Protokollierung sicherheitsrelevanter Zugriffe und Vorgänge, Schutz der Protokolle gegen unbefugte Veränderung und angemessene Löschfristen;

(5) Verfügbarkeits- und Wiederherstellungsmaßnahmen, Datensicherungen, Überwachung der Systeme und Verfahren für Sicherheitsvorfälle;

(6) Datenminimierung, Maskierung von Geheimnissen und Zahlungsdaten sowie Filterung personenbezogener Inhalte in Fehlerberichten;

(7) sichere Softwareentwicklung, Änderungs- und Schwachstellenmanagement sowie regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen;

(8) Verpflichtung der eingesetzten Personen auf Vertraulichkeit und datenschutzbezogene Schulung;

(9) Auswahl, vertragliche Bindung und Kontrolle von Unterauftragsverarbeitern sowie dokumentierte Lösch- und Rückgabeverfahren.

Die Plattformbetreiberin darf die Maßnahmen an den technischen Fortschritt und die Risikolage anpassen, sofern das vereinbarte Schutzniveau nicht unterschritten wird. Wesentliche nachteilige Änderungen teilt sie dem Veranstalter mit.

Anlage 2.4 – Genehmigte Unterauftragsverarbeiter

Unterauftragsverarbeiter

Leistung

Verarbeitungsort/Bezug

Supabase, Inc./vertraglich benannte Konzerngesellschaft

Datenbank, Authentisierung und Dateispeicher

AWS eu-central-1, Frankfurt; etwaige Supportzugriffe nach vertraglicher Transfergrundlage

Vercel Inc.

Hosting, Backend und Auslieferung

Function-Region Frankfurt; globales Edge-Routing

Plus Five Five, Inc. (Resend)

Transaktions- und Marketing-E-Mails

EU-Senderegion eu-west-1, Irland; Konto- und Supportbezug USA möglich

Functional Software, Inc. (Sentry)

Fehlerdiagnose

EU-Endpunkt Deutschland; gefilterte technische Fehlerdaten

Stripe Payments Europe Limited/Stripe Technology Company Limited

technische Zahlungs- und Erstattungsabwicklung, soweit im Auftrag verarbeitet

Irland; mögliche Drittlandverarbeitung nach Stripe-Vertragswerk